Allgemeine Geschäftsbedingungen  


der RIEKO Egon + Sven Mischler GmbH,

Robert Bosch Str. 9, D-72124 Pliezhausen

gegenüber

Unternehmer*-Kunden (*i.S.d. § 14 BGB)

1. Geltung / Abschluss
a. Die RIEKO Egon + Sven Mischler GmbH, Robert Bosch Str. 9, 72124 Pliezhausen, wird im Folgenden als RIEKO GmbH, der Geschäftspartner als Kunde bezeichnet. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für alle Arten von Geschäftsbeziehungen (insbesondere nicht nur Kaufverträge) und auch ohne zusätzliche Vereinbarung für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Geschäftspartnern.

b. Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann als vereinbart, wenn die RIEKO GmbH diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

c. Die Angebote der RIEKO GmbH sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den Liefergegenstand erwerben zu wollen. Die RIEKO GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen, wobei die Annahme schriftlich oder durch Lieferung erklärt werden kann.

d. Die Verkaufsangestellten und Außendienstmitarbeiter der RIEKO GmbH sind nicht befugt, Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2. Preise / Frachtkosten
a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung der RIEKO GmbH nichts anderes ergibt, verstehen sich alle Preise netto und ab Werk oder Lager exklusive Fracht und Verpackung. Sind keine Preise vereinbart, gelten die am Liefertag gültigen Preise der RIEKO GmbH.

b. Falls Franko-Preise vereinbart worden sind, wird Normalfracht zugrunde gelegt. Bei Terminsendungen wird die Differenz zwischen dieser Versendungsart und Normalfracht berechnet. Expressgutspesen gehen zu Lasten des Kunden.

c. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluss, ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn Sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind, beispielsweise auf Preiserhöhungen für Grundstoffe oder Lohnerhöhungen.

3. Zahlungsbedingungen
a. Rechnungen sind sofort nach Lieferung bzw. Abnahme fällig und innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug bar, per Scheck oder Überweisung zahlbar. Ab 30 Tagen nach Rechnungsdatum kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne, dass es weiterer Erklärungen der RIEKO GmbH bedarf.

b. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert berechnet werden.

c. Wechsel oder Schecks werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur erfüllungshalber angenommen. Kosten für die Diskontierungsmöglichkeit und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden.

d. Zahlungseingänge werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen, insb. den §§ 366, 367 BGB verrechnet.

e. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die RIEKO GmbH schriftlich anerkannt wurden.

f. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die RIEKO GmbH berechtigt ist, gegen diese gerichtete Forderungen des Kunden mit Forderungen der RIEKO GmbH aufzurechnen.

g. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen über drei Monate seit Fälligkeit oder sonstige, Umstände welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, insbesondere Scheck- oder Wechselproteste, sowie Zwangsvollstreckungen jeder Art (insbesondere Anträge nach §§ 899 ff. ZPO) haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der RIEKO GmbH zur Folge und berechtigen diese zudem:

I. noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen und nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

II. dem Kunden jede Weiterveräußerung des Liefergegenstandes zu versagen und diesen wieder in Besitz zu nehmen (der Kunde hat uns zu diesem Zweck der RIEKO GmbH Zugang zu der Örtlichkeit zu geben, an welcher sich der Liefergegenstand befindet), wobei entstehende Transport- und sonstigen Kosten zu Lasten des Kunden gehen. Die Wiederauslieferung des zurückgenommenen Liefergegenstandes kann der Kunde erst nach restlosem Ausgleich sämtlicher Forderungen der RIEKO GmbH verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt
a. Lieferungen der RIEKO GmbH erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Kunden erst über, wenn dieser seine gesamten (auch Saldo-) Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der RIEKO GmbH getilgt hat. Die RIEKO GmbH ist verpflichtet, ihr gewährte Sicherheiten des Kunden freizugeben, soweit deren Nennwert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

b. Der Eigentumsvorbehalt der RIEKO GmbH erstreckt sich auch auf das durch Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes entstehende Erzeugnis (zu dessen vollen Wert). Die RIEKO GmbH gilt insoweit als Hersteller des Erzeugnisses. Bleibt am Erzeugnis ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, erwirbt die RIEKO GmbH Miteigentum im Verhältnis der objektiven Warenwerte. Der Kunde verwahrt das Erzeugnis mit kaufmännischer Sorgfalt.

c. Der Kunde tritt an die RIEKO GmbH auch solche Forderungen zur Sicherung der Forderungen der RIEKO GmbH ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

d. Vertragswidriges Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigt die RIEKO GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes auf Kosten des Kunden. Der Kunde stimmt einer solchen Rücknahme in diesem Fall bereits heute zu. Die Rücknahme stellt dabei nur bei entsprechender ausdrücklicher Erklärung auch einen Rücktritt vom Vertrag dar. Überdies ist die RIEKO GmbH in diesem Fall berechtigt, jede unter Ziff. e) und f) erteilte Befugnis zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes zu widerrufen.

e. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen, sofern wenn sein Endkunde nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat, da der Kunde bereits heute alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder aus sonstigen

Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit der RIEKO GmbH vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an die RIEKO GmbH abtritt.

f. Der Kunde bleibt zur Einziehung der eigenen Forderungen gegenüber seinem Endkunden befugt. Die RIEKO GmbH behält sich das Recht zum eigenen Einzug jedoch ausdrücklich vor, wobei die RIEKO GmbH hiervon keinen Gebrauch machen wird, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollten diese Umstände jedoch eintreten, hat der Kunden der RIEKO GmbH auf Verlangen die an diese abgetretenen Forderungen und Endkunden, sowie alle zu deren Einzug erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen und den Endkunden hiervon zu informieren.

g. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand oder die an dessen Stelle tretende Forderung zu verpfänden, abzutreten oder sicherungszuübereignen. Die RIEKO GmbH ist im Übrigen bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter vom Kunden umgehend zu informieren, um dieser insbesondere die Rechte aus § 771 ZPO zu ermöglichen. Trotz Obsiegens in einem solchen Rechtsstreit der RIEKO GmbH verbleibende Kosten trägt der Kunde.

5. Maße, Gewichte, Oberflächen und Farben
a. Soweit eine Produkt- oder Leistungsbeschreibung Vertragsbestandteil wird, legt diese die Beschaffenheit und die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen der RIEKO GmbH, des Herstellers oder Dritter (z.B. der Werbung) keine diesen Liefergegenstand ergänzende oder verändernde Beschreibung oder Beschaffenheitsangabe.

b. Die RIEKO GmbH sichert keine Eigenschaften des Liefergegenstandes zu oder gewährt irgendwelche Garantien, es sei denn, dies geschieht ausdrücklich und schriftlich. Das Schriftformerfordernis ist dabei konstitutiv.

c. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten (insbesondere Abweichungen in Größe und Dicke im Rahmen der üblichen Normen und Toleranzen), soweit sie den Kunden nicht unzumutbar oder den Liefergegenstand in seiner Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Bei Serienfertigungen gelten insoweit Mehr- oder Minderlieferung von bis zu einschließlich 10% als zumutbar in diesem Sinne. Eigengeräusche bis zu 55 db gelten bei Toranlagen nicht als Mangel. Für Windbelastung bei geschlossenen Toren gilt die DIN 1055 für Folgeschäden.

d. Für Lieferungen mit farbiger Oberfläche gilt folgende Sonderregelung: Für einen gleichmäßigen Farbausfall entsprechend den überlassenen Mustern, kann aus Gegebenheiten der Industrie keine Gewähr übernommen werden. Mit gewissen Farbschwankungen, besonders bei unterschiedlichen Materialien und / oder Teillieferungen oder Nachbestellungen, ist zu rechnen.

e. Für Abrechnungen sind die im Lieferschein oder der Rechnung der RIEKO GmbH angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend. Beanstandungen des Liefergewichts oder der Liefermenge hat der Kunde der RIEKO GmbH spätestens 5 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich mitzuteilen.

6. Verpackung
a. Bei Versand mit Einwegverpackung entfällt für die RIEKO GmbH die Rücknahmeverpflichtung. Die Kosten der Entsorgung trägt der Kunde.

b. Mehrwegverpackungen und Kosten für den Umtausch und die Rückführung solcher Verpackungen stellt die RIEKO GmbH dem Kunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung.

c. Sonderverpackungen werden nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil. Die Kosten der Entsorgung trägt der Kunde.

7. Lieferung / Gefahrübergang
a. Bei vereinbarter Holschuld geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit Übergabe auf den Kunden über. Bei vereinbarter Schickschuld erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson - auch, wenn der Transport mit eigenen Transportmitteln durchgeführt wird -, bei vereinbarter Bringschuld bei Verlassen des Werks oder Lagers der RIEKO GmbH. Diese Bestimmungen gelten auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Der Kunde ist verpflichtet, bei Verlust, Minderung oder Beschädigung die Feststellung der Ersatzansprüche bei der Eisenbahn zu veranlassen. Entsprechendes gilt für Lastzug- und Schiffssendungen.

b. Bei Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die RIEKO GmbH hat auf Wunsch des Kunden, die von diesem verlangten Versicherungen auf seine Kosten zu bewirken. Der Kunde hat zudem etwaige Lagerkosten nach den ortsüblichen Sätzen zu bezahlen.

8. Lieferzeit / Selbstbelieferungsvorbehalt
a. Die RIEKO GmbH behält sich Teillieferungen ausdrücklich vor.

b. Etwaige Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich und schriftlich zugesagt.

c. Die Lieferfrist wird von der RIEKO GmbH eingehalten, wenn bis zu ihrem vereinbarten Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Lager der RIEKO GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

d. Bei Lieferverzug ist der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener und der RIEKO GmbH schriftlich gesetzter Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt. Das Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv. In Fällen der Unmöglichkeit der Lieferung entfällt das Erfordernis der Nachfristsetzung. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz (einschließlich etwaiger Folgeschäden) sind - abgesehen von Ziff. e) und f) - ebenso wie Aufwendungsersatz ausgeschlossen.

e. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) durch die RIEKO GmbH ist die Haftung zwar nicht ausgeschlossen, wird jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

f. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -Begrenzungen finden keine Anwendung auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der RIEKO GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der RIEKO GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

g. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der RIEKO GmbH liegen und die trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar sind - unabhängig davon, ob diese bei der RIEKO GmbH selbst oder Dritten, insb. Lieferanten eingetreten sind - etwa höherer Gewalt, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Betriebsstörungen oder Fahrzeugmangel (auch Waggon- oder Behältermangel), sowie bei Streik oder Aussperrung bei der RIEKO GmbH oder Lieferanten, ist die RIEKO GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern.

h. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informiert die RIEKO GmbH den Kunden unverzüglich und erstattet diesem ebenso unverzüglich dessen bereits erbrachte Gegenleistung (insb. den Kaufpreis), sollte dieser vom Vertrag zurücktreten.

9. Haftung für Mängel
a. Für Mängel des Liefergegenstandes haftet die RIEKO GmbH unter der Voraussetzung der Erfüllung der Rügeobliegenheit des Kunden gem. § 377 HGB nach den nachstehenden Bestimmungen. Der Kunde hat Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit des Liefergegenstandes schriftlich auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so hat die Rüge spätestens binnen 3 Arbeitstagen schriftlich zu erfolgen. Andernfalls sind Ansprüche des Kunden aus diesen Gründen ausgeschlossen. Auf Ziff. 5 e) wird hingewiesen.

b. Bei nicht unerheblichen Mängeln des Liefergegenstandes ist die RIEKO GmbH nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (sog. Nacherfüllung). Die RIEKO GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn und solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, welche dem mangelfreien Teil des Liefergegenstandes entsprechen. Der RIEKO GmbH ist dabei Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.

c. Sind die in Ziff. b) genannten Nacherfüllungsarten für die RIEKO GmbH unmöglich, unverhältnismäßig oder fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis entsprechend herabsetzen (sog. Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung dabei erst bei Misslingen zweier Nacherfüllungsversuche.

d. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) ist die Haftung der RIEKO GmbH auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

e. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, insbesondere bei Schäden außerhalb des Liefergegenstandes oder für entgangenen Gewinn. Keine Gewähr übernimmt die RIEKO GmbH zudem für alleine in der Sphäre des Kunden liegende Mangelursachen, insbesondere für ungeeignete/unsachgemäße Verwendung des Liefer-gegenstandes, fehlerhafte Montage und ungeeignete Betriebs-mittelverwendung.

f. Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Kunden zur Überprüfung eingesandt, so haftet die RIEKO GmbH nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. Bei Werkstoffvorschlägen übernimmt die RIEKO GmbH keine Gewähr dafür, dass sich das Material für den Verwendungszweck des Kunden eignet.

g. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -Begrenzungen finden keine Anwendung auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der RIEKO GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der RIEKO GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

h. Der Haftungsausschluss findet fernen keine Anwendung bei Haftung der RIEKO GmbH nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in denen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

i. Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes.

j. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben unberührt.

10. Dauerabschlüsse und Abrufbestellungen
a. Bei Abschlüssen, die eine längere Abwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf, hat der Kunde der RIEKO GmbH Abruf und entsprechende Spezifikation für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben.

b. Wird nicht rechtzeitig innerhalb einer von durch die RIEKO GmbH festzusetzenden angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, ist die RIEKO GmbH berechtigt, entweder die Liefergegenstände auszuliefern und die am Tage der Lieferung gültigen Preise der RIEKO GmbH zu berechnen, nach fruchtloser, angemessener Fristsetzung Schadensersatz geltend zu machen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

11. Schutzrechte
Die RIEKO GmbH übernimmt keine Haftung für die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung der vom Kunden gestellten Waren. Der Kunde haftet vielmehr dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Zu einer Nachprüfung etwaiger Drittrechte ist die RIEKO GmbH nicht verpflichtet.

12. Kosten für Werkzeuge, Vorrichtungen
Sind vom Kunden zu tragende Kostenanteile für Werkzeuge und Vorrichtungen vereinbart, so erwirbt der Kunde kein Anrecht auf die Werkzeuge oder Vorrichtungen selbst. Diese verbleiben vielmehr im Eigentum der RIEKO GmbH.

13. Steuerabzug für Bauleistungen nach § 48 b EstG
Ein Steuerabzug nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe § 48 b EstG darf nicht vorgenommen werden, da die RIEKO GmbH Hersteller ist und keine Bauleistungen erbringt. Auf Wunsch erhält der Kunde eine Kopie des der RIEKO GmbH erteilten Steuerfreistellungsbescheids.

14. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
a. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b. Soweit rechtlich zulässig, ist die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

c. Ergänzungen oder Änderung des Vertragverhältnisses bedürfen der Schriftform.

d. Leistungs- und Zahlungsort ist Pliezhausen. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Geschäftssitz der RIEKO GmbH. Andere zulässige allgemeine oder besondere Gerichtsstände stehen der RIEKO GmbH jedoch ebenfalls offen.

e. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB - ganz oder teilweise - unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


Stand 03/04